Loughborough-Richtlinie 2026 zu Paraphrasier- und Übersetzungstools: Fehlverhalten und die Grenzen des Korrektorats

Mit der zum 1. August 2026 in Kraft getretenen Neufassung der Regulation XVIII hat die Loughborough University Paraphrasier- und Übersetzungssoftware ausdrücklich in die Definitionen wissenschaftlichen Fehlverhaltens aufgenommen. Wir erläutern, was die offizielle Richtlinie regelt, ab welchem Ausmaß an Überarbeitungen ein Korrektorat als verbotenes Contract Cheating gilt und wie Sie die jeweiligen Prüfungsanforderungen verlässlich prüfen.

HumanPen-Team

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Wie die Loughborough-Ordnung von 2026 Paraphrasiersoftware einordnet und die Grenzen des Korrektorats zieht

Nach der Regulation XVIII der Loughborough University (in der ab dem 1. August 2026 gültigen Fassung) gilt die unbefugte oder nicht offengelegte Nutzung von Paraphrasiersoftware, Übersetzungstools oder sonstiger computergestützter Hilfe ausdrücklich neben generativer künstlicher Intelligenz (GenAI) als wissenschaftliches Fehlverhalten, sobald diese Unterstützung dazu führt, dass die eingereichte Arbeit – einschließlich des Literaturverzeichnisses – nicht mehr vollständig als eigene Leistung der studierenden Person angesehen werden kann. In derselben Ordnung definiert die Universität zugleich die Grenze für Textkorrekturen und Lektorate durch Dritte: Fallen die Änderungen am Entwurf so weitreichend aus, dass die Arbeit nicht mehr als das eigene Werk gilt, geht die Unterstützung in unzulässiges Contract Cheating über.

Dieser Rechtsrahmen beurteilt Software nicht nach Werbeversprechen oder danach, ob sich ein Programm selbst als „Grammatikprüfung“, „Paraphrasierer“ oder „Übersetzungsassistent“ bezeichnet. Stattdessen wendet Loughborough zwei materielle Kriterien an: Erstens, ob die Unterstützung durch die Modulleitung oder die Aufgabenstellung ausdrücklich gestattet und transparent offengelegt wurde; und zweitens, ob der eingereichte Text – einschließlich der Zitate und der wissenschaftlichen Argumentation – vollständig das eigenständige geistige Produkt der studierenden Person bleibt.

Wenn Sie diese Vorschriften beachten müssen, sollten Sie keinesfalls davon ausgehen, dass ein automatisiertes Umformulierungs- oder Übersetzungstool automatisch zulässig ist; ebenso wenig darf ein Korrektorat als Freibrief für inhaltliche Überarbeitungen verstanden werden. Die folgenden Abschnitte erläutern den genauen Wortlaut der Regulation XVIII, den Vergleich mit früheren Fassungen, die formale Abgrenzung zwischen Korrektorat und Contract Cheating sowie konkrete Schritte zur Einhaltung der Regeln.

Was die Regulation XVIII über Paraphrasier- und Übersetzungssoftware festlegt

Die Loughborough University regelt studentische Disziplinarfragen und die akademische Integrität über formelle universitäre Satzungen. Die Regulation XVIII (Academic Misconduct) definiert die Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die Untersuchungsverfahren sowie das Strafmaß.

In der ab dem 1. August 2026 gültigen Fassung (abgerufen am 2. Oktober 2026 von der offiziellen Governance-Website der Universität) legt Paragraph 2 die Kategorien wissenschaftlichen Fehlverhaltens fest. Darin führt die Universität eine spezifische Klausel zu automatisierten Werkzeugen und generativer Software ein:

"Unauthorised or unacknowledged use of Generative Artificial Intelligence(GenAI) or other computer assistance – this includes any unauthorised or unacknowledged use of GenAI, paraphrasing/translation software, or other computer assistance such that the work submitted, including referencing, cannot be considered wholly the student’s own." (Unbefugte oder nicht offengelegte Nutzung von generativer künstlicher Intelligenz (GenAI) oder sonstiger computergestützter Hilfe – dies umfasst jede unbefugte oder nicht offengelegte Nutzung von GenAI, Paraphrasier-/Übersetzungssoftware oder sonstiger computergestützter Hilfe, die dazu führt, dass die eingereichte Arbeit, einschließlich der Zitationen, nicht vollständig als eigene Leistung der studierenden Person angesehen werden kann.)

Diese Formulierung zieht mehrere wesentliche Grenzen:

  1. Paraphrasier- und Übersetzungswerkzeuge werden direkt mit GenAI gleichgestellt: Anstatt maschinelle Übersetzung oder Tools zur Satzumformulierung als neutrale Hilfsprogramme zu behandeln, ordnet die Richtlinie sie derselben regulatorischen Kategorie wie generative Modelle zu, sobald sie ohne ausdrückliche Erlaubnis oder Offenlegung in den Text eingreifen.
  2. Das Belegen von Quellen zählt ausdrücklich zur Urheberschaft: Der Zusatz "including referencing" (einschließlich Zitationen) macht deutlich, dass wissenschaftliche Zitate, die Auswahl der Quellen und das Literaturverzeichnis denselben Maßstäben an die eigene Autorschaft unterliegen. Werden Zitate ohne Genehmigung oder Offenlegung durch automatisierte Tools erstellt oder umformatiert, fällt dies direkt unter diese Regel.
  3. Die doppelte Prüfung: Autorisierung und Offenlegung: Die Richtlinie verbietet solche Werkzeuge nicht pauschal für alle Kontexte der Universität. Sie zielt vielmehr auf eine Nutzung ab, die "unauthorised or unacknowledged" (unbefugt oder nicht offengelegt) erfolgt, wenn die eingereichte Arbeit dadurch nicht mehr vollständig als eigene Leistung angesehen werden kann. Wenn ein Modul den Einsatz eines automatisierten Umformulierungswerkzeugs nicht gestattet, verstößt die Verwendung gegen das Autorisierungsgebot. Erlaubt eine Aufgabenstellung technische Hilfe, Sie versäumen es jedoch, diese offenzulegen, verletzen Sie die Pflicht zur Deklaration.

Versionsvergleich: Wie sich die Neufassung von 2026 vom Text aus dem Jahr 2023 unterscheidet

Um die Formulierungen der Loughborough University richtig einzuordnen, lohnt sich ein Blick auf die Entwicklung des Regelungstextes im Laufe der akademischen Jahre.

Ein archivierter Snapshot vom 21. April 2026 in der Wayback Machine des Internet Archive belegt die Vorgängerfassung der Loughborough-Ordnung: "(Version effective from 1 August 2023)" (Fassung gültig ab 1. August 2023). In jener Version der Regulation XVIII von 2023 galt:

  • Der Begriff „GenAI“ tauchte an keiner Stelle der Ordnung auf.
  • Der Begriff „Generative Artificial Intelligence“ (generative künstliche Intelligenz) kam im gesamten Text nicht vor.
  • Die Formulierung "paraphrasing/translation software, or other computer assistance" (Paraphrasier-/Übersetzungssoftware oder sonstige computergestützte Hilfe) fehlte in Paragraph 2 vollständig.

Die Aufnahme von Paraphrasier- und Übersetzungssoftware neben GenAI stellt eine textliche Erweiterung der Neufassung vom 1. August 2026 dar. Damit wird sichergestellt, dass automatisierte Umformulierungs- und Übersetzungstools ausdrücklich neben generativen Modellen genannt werden, anstatt deren Einordnung allgemeinen Grundsätzen zur guten wissenschaftlichen Praxis zu überlassen.

Diese Beobachtung bezieht sich ausschließlich auf den internen Versionsvergleich der aufeinanderfolgenden Regelungstexte der Loughborough University. Sie ist kein Beleg für eine einheitliche, universelle Entwicklung oder einen gemeinsamen Stichtag an allen britischen Hochschulen. Universitäten im Vereinigten Königreich besitzen eigene Satzungsautonomie, überarbeiten ihre Prüfungsordnungen nach individuellen Zeitplänen und wählen eigenständige Formulierungen. Zwar haben viele Institutionen ihre Integritätsrichtlinien im Hinblick auf künstliche Intelligenz aktualisiert, die explizite Zuordnung von Paraphrasiersoftware in der Regulation XVIII entspricht jedoch Loughboroughs spezifischem Regelungsansatz.

Wo das Korrektorat endet und Contract Cheating beginnt

Neben automatisierter Software regelt die Loughborough University personelle und digitale Unterstützung durch Dritte in zwei separaten Dokumenten: der Regulation XVIII (Academic Misconduct) sowie dem offiziellen Leitfaden Taught Student Policy Guidance Note for Proofreading Written Work.

Die Regulation XVIII definiert Contract Cheating nicht nur als den Kauf maßgeschneiderter Arbeiten von kommerziellen Ghostwriting-Agenturen („Essay Mills“), sondern weitet den Tatbestand auch auf übermäßig lektorierte studentische Entwürfe aus:

"Contract cheating may also occur where a student arranges to have their work copy-edited or proof-read ... and the amendments made are so substantial that the work can no longer be considered to be the student’s own." (Contract Cheating kann auch dann vorliegen, wenn eine studierende Person ihre Arbeit lektorieren oder Korrektur lesen lässt ... und die vorgenommenen Änderungen so weitreichend sind, dass die Arbeit nicht mehr als ihre eigene Leistung angesehen werden kann.)

Während die Regulation XVIII festlegt, ab wann übermäßige Hilfe als Fehlverhalten gilt, liefert Loughboroughs Leitfaden für das Korrektorat schriftlicher Arbeiten die detaillierte Definition zulässiger Praxis. Dieses Dokument definiert das Korrektorat als:

"the systematic checking for and identification of errors in spelling, punctuation, grammar and sentence construction, formatting and layout" (die systematische Überprüfung auf und Identifizierung von Fehlern in Rechtschreibung, Zeichensetzung, Grammatik und Satzbau sowie Formatierung und Layout)

Entscheidend ist der Zusatz der Universität, dass diese Prüfung "without changing the substance, argument or intended meaning." (ohne die Substanz, die Argumentation oder die beabsichtigte Bedeutung zu verändern) erfolgen muss. Anders als engere informelle Definitionen, die den Satzbau völlig ausklammern, schließt der Leitfaden von Loughborough die Überprüfung des Satzbaus ausdrücklich ein – vorausgesetzt, die korrigierende Person weist lediglich auf Probleme hin, anstatt den Text für die verfassende Person umzuschreiben.

Der Leitfaden stellt drei eindeutige Regeln auf, die den Einsatz menschlicher Hilfe und digitaler Werkzeuge bestimmen:

  1. Digitale Werkzeuge sind standardmäßig nicht erlaubt: Der Leitfaden hält unmissverständlich fest: "If not mentioned, students should assume use is not permitted." (Wird es nicht erwähnt, müssen Studierende davon ausgehen, dass die Nutzung nicht gestattet ist.) Sie dürfen also nicht annehmen, dass automatisierte Schreib- oder Lektoratsassistenten erlaubt sind, bloß weil eine Aufgabenstellung sie nicht ausdrücklich verbietet.
  2. Übersetzungen aus der Erstsprache gelten nicht als Korrektorat: Der Leitfaden bestimmt: "Electronic translation tools … which take work written in a first language and convert some or all of the work into English may not be used as part of proofreading practice." (Elektronische Übersetzungstools …, die eine in der Erstsprache verfasste Arbeit ganz oder teilweise ins Englische übertragen, dürfen nicht im Rahmen des Korrektorats eingesetzt werden.) Einen Entwurf in einer anderen Sprache zu verfassen und ihn durch einen elektronischen Übersetzer laufen zu lassen, um englischen Fließtext zu erzeugen, liegt außerhalb des zulässigen Korrektorats.
  3. Weitreichende KI-Umformulierungen sprengen den Rahmen des Korrektorats: Die Richtlinie schreibt vor: "Using generative AI to substantially rewrite or rephrase sentences or paragraphs, even where the original meaning is retained … goes beyond proofreading." (Der Einsatz generativer KI zur umfassenden Umformulierung oder Neufassung von Sätzen oder Absätzen, selbst wenn die ursprüngliche Bedeutung erhalten bleibt, … geht über ein Korrektorat hinaus.) Sofern die Aufgabenstellung ein solches KI-gestütztes Paraphrasieren nicht ausdrücklich gestattet, überschreitet das automatisierte Umformulieren ganzer Sätze das zulässige Korrektorat und birgt die Gefahr eines Verstoßes gegen Regulation XVIII, wenn es unbefugt oder ohne Offenlegung geschieht.

Diese institutionelle Grenze zwischen dem Aufzeigen von Fehlern und dem Generieren neuer Texte entspricht einem hochschulweiten Muster. Wie unsere Analyse darüber zeigt, wie britische Universitäten in ihren Regeln zu Lektoraten Dritter und Studienleistungen Umformulierungstools einordnen, unterscheiden universitäre Ordnungen stets zwischen der formalen Fehlerkorrektur und inhaltlich-sprachlichen Neufassungen. In Loughborough gilt – unabhängig davon, ob ein Korrektorat von einer Person oder einer Software durchgeführt wird – als zentraler Prüfmaßstab: Wurde das Hilfsmittel durch die Aufgabenstellung genehmigt, wurde der Einsatz deklariert und bleibt die eingereichte Arbeit vollständig die eigene Leistung der studierenden Person?

Was Sie jetzt tun sollten: Modulvorgaben prüfen und Deklarationspflichten einhalten

Da die Regulation XVIII maßgeblich darauf abstellt, ob die Nutzung von Hilfsmitteln "unauthorised or unacknowledged" (unbefugt oder nicht offengelegt) erfolgte und ob die Arbeit "wholly the student's own" (vollständig das eigene Werk der studierenden Person) bleibt, sollten Sie sich keinesfalls auf pauschale Annahmen über Drittanbieter-Tools verlassen. Um alle Integritätsvorgaben einzuhalten, empfiehlt sich ein Vorgehen in vier praktischen Schritten:

  1. Prüfen Sie die spezifischen Modulhandbücher und Aufgabenstellungen: Die Rahmenordnung der Universität setzt den übergeordneten Maßstab, doch die einzelnen Fachbereiche und Modulleitungen legen gemäß den KI-Leitlinien der Hochschule für jede konkrete Prüfungsleistung fest, welche Technologien erlaubt sind. Prüfen Sie vor dem Einsatz jeglicher Schreibassistenz stets die schriftliche Aufgabenstellung („Assessment Brief“) und den Modulplan.
  2. Verlassen Sie sich nicht auf das Marketing kommerzieller Software: Kommerzielle Softwareanbieter behaupten häufig, ihre Umformulierungs- oder Korrekturtools seien „sicher für Studierende“ oder speziell für wissenschaftliche Integrität entwickelt worden. Kein Softwarehersteller besitzt die Befugnis, stellvertretend für die Loughborough University oder Ihre Dozierenden eine Erlaubnis zu erteilen. Ob ein Werkzeug zulässig ist, entscheiden einzig und allein Ihr Modulhandbuch und die Aufgabenstellung.
  3. Halten Sie die vorgeschriebenen Deklarationsverfahren ein: Erlaubt Ihr Modul den Einsatz von Übersetzungssoftware oder Korrekturhilfen, müssen Sie eine vollständige und transparente Offenlegung gemäß den Vorgaben der Universität und des Fachbereichs einreichen. Eine solche Deklaration benennt üblicherweise den Namen des Programms, die genutzte Version, die genaue Phase des Schreibprozesses, in der es eingesetzt wurde, sowie eine ausdrückliche Bestätigung, dass alle Ideen, Recherchen und Analysen vollständig Ihre eigene Leistung bleiben.
  4. Sichern Sie Entwürfe, Versionsverläufe und Prompts: Die Leitlinien von Loughborough betonen ausdrücklich, wie wichtig die Aufbewahrung von Entwurfsständen und Prompt-Protokollen ist. Speichern Sie beim Verfassen Ihrer Arbeiten Zwischenstände mit Zeitstempel, lückenlose Versionsverläufe (wie den Versionsverlauf in Microsoft Word oder die Überarbeitungshistorie in Google Docs) und Recherchenotizen. Sollte eine Lehrkraft oder die Prüfungskommission Ihre Einreichung überprüfen, belegen ein lückenloser Entstehungsprozess und Kopien zulässiger Prompts zweifelsfrei die eigenständige Erarbeitung.

Häufig gestellte Fragen

Verbietet die Loughborough University Übersetzungssoftware ausnahmslos? Nein. Die Regulation XVIII verhängt kein pauschales Verbot für jeden universitären Kontext; sie zielt ausdrücklich auf die "unauthorised or unacknowledged use" (unbefugte oder nicht offengelegte Nutzung) ab, wenn die Unterstützung dazu führt, dass die eingereichte Arbeit nicht mehr als vollständig eigene Leistung angesehen werden kann. Nach Loughboroughs Guidance Note for Proofreading Written Work gilt für digitale Tools jedoch: Werden sie in der Aufgabenstellung nicht ausdrücklich genannt, ist standardmäßig von einem Verbot auszugehen. Zudem gilt: "electronic translation tools … which take work written in a first language and convert some or all of the work into English may not be used as part of proofreading practice." (Elektronische Übersetzungstools …, die eine in der Erstsprache verfasste Arbeit ganz oder teilweise ins Englische übertragen, dürfen nicht im Rahmen des Korrektorats eingesetzt werden.) Übersetzungstools dürfen daher nur genutzt werden, wenn die Modulleitung oder die Aufgabenstellung dies ausdrücklich gestattet und der Einsatz transparent deklariert wird.

Kann es in Loughborough als Contract Cheating gewertet werden, wenn Freunde meine Studienarbeit Korrektur lesen? Ja, unter bestimmten Bedingungen. Gemäß Loughboroughs Guidance Note for Proofreading Written Work ist ein zulässiges Korrektorat definiert als "the systematic checking for and identification of errors in spelling, punctuation, grammar and sentence construction, formatting and layout" (die systematische Überprüfung auf und Identifizierung von Fehlern in Rechtschreibung, Zeichensetzung, Grammatik und Satzbau sowie Formatierung und Layout), ohne dass Substanz, Argumentation oder beabsichtigte Bedeutung verändert werden. Wenn Bekannte Sie auf Fehler in der Grammatik oder im Satzbau hinweisen, damit Sie diese selbst beheben, bleibt dies im Rahmen eines zulässigen Korrektorats. Nehmen diese jedoch weitreichende Umformulierungen für Sie vor, sodass die Änderungen dazu führen, dass das Werk nicht mehr als Ihre eigene Leistung gilt, stuft die Regulation XVIII diese Unterstützung als Contract Cheating ein.

Verstößt es gegen Regulation XVIII, wenn ich mit einem automatisierten Tool einen einzelnen holprigen Satz umformuliere? Das hängt von den Vorgaben Ihres Moduls ab und davon, ob das Tool autorisiert ist. Regulation XVIII greift bei jeder computergestützten Hilfe, die ohne Genehmigung oder Offenlegung eingesetzt wird, sofern das Ergebnis nicht mehr vollständig als eigene Leistung angesehen werden kann. Zudem hält der Leitfaden von Loughborough fest, dass digitale Werkzeuge, die in der Aufgabenstellung nicht erwähnt werden, als nicht gestattet gelten. Auch die Nutzung generativer KI zur weitreichenden Umformulierung von Sätzen überschreitet den Rahmen des Korrektorats, es sei denn, sie ist ausdrücklich erlaubt. Prüfen Sie daher vor dem Einsatz von Umformulierungshilfen Ihre Aufgabenstellung und halten Sie Rücksprache mit Ihren Dozierenden.

Gelten diese Paraphrasierregeln an jeder britischen Universität exakt so? Nein. Zwar setzen alle anerkannten Hochschulen im Vereinigten Königreich strenge Maßstäbe gegen Plagiate und Contract Cheating durch, der genaue Wortlaut der Integritätsrichtlinien unterscheidet sich jedoch von Institution zu Institution erheblich. Die Aufnahme von Paraphrasier- und Übersetzungssoftware in die Regulation XVIII von Loughborough ist eine interne Neufassung mit Wirkung zum 1. August 2026, die sich nicht verallgemeinernd auf andere Universitäten übertragen lässt.

Quellen

Loughborough University. Regulation XVIII: Academic Misconduct. Fassung gültig ab 1. August 2026. Abgerufen am 2. Oktober 2026. https://www.lboro.ac.uk/governance/regulations/18/

Loughborough University. Taught Student Policy Guidance Note for Proofreading Written Work. Abgerufen am 28. Oktober 2026. https://www.lboro.ac.uk/students/handbook/assessments/coursework-feedback/proofreading/

Internet Archive Wayback Machine. Loughborough University Regulation XVIII (Version effective from 1 August 2023). Archivierter Snapshot vom 21. April 2026. http://web.archive.org/web/20260421172307/https://www.lboro.ac.uk/governance/regulations/18/

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